Bröskamp - WINTERWELTEN 2025/2026

Informationen 31 5.3. Stornostaffeln Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung / Entschädi- gung in % des Reisepreises Zugang vor Reisebeginn A B C bis 45. Tag 0 15 25 44. - 31. Tag 5 25 40 30. - 15. Tag 15 40 50 14. - 7. Tag 30 55 70 6. - 2. Tag 40 70 80 1. Tag und Nichtanreise 50 80 90 5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, BTI nachzuweisen, dass BTI überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von BTI geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit BTI nachweist, dass BTI wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist BTI verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Er- werbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reise- leistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 5.6. Ist BTI infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. 5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von BTI durch Mitteilung auf einem dauerhaften Daten- träger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie BTI 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskos- ten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungs- art, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbu- chung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil BTI keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fäl- len auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann BTI bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Reisenden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall verein- bart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffelstufe der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 15 pro betroffenen Reisenden. Etwaig im Zuge der Um- buchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisen- den zusätzlich zu bezahlen. Sofern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entspre- chend zugunsten des Reisenden berücksichtigt. 6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung über- haupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisever- trag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Um- buchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursa- chen. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilneh- merzahl 7.1. BTI kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von BTI beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung ange- geben sein. b) BTI hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rück- trittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) BTI ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von BTI später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, er- hält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. BTI kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von BTI nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die soforti- ge Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Ver- letzung von Informationspflichten von BTI beruht. 8.2. Kündigt BTI, so behält BTI den Anspruch auf den Reise- preis; BTI muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwen- dungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BTI aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Reisende hat BTI oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von BTI mit- geteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit BTI infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Rei- sende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige un- verzüglich dem Vertreter von BTI vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von BTI nicht Vertreter von BTI. Ist ein Vertreter von BTI vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwa- ige Reisemängel an BTI unter der mitgeteilten Kontaktstelle von BTI zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von BTI bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von BTI ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Rei- semangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, so- fern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Rei- sende BTI zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BTI verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flug- reisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckver- lust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensan- zeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und BTI können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens- anzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Ver- spätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehl- leitung von Reisegepäck unverzüglich BTI, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzei- gen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schaden- anzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von BTI für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Mögli- cherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Mon- trealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. BTI haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstel- lungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungs- ausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekenn- zeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von BTI sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ord- nungsgemäß erfüllt wurden. 10.3. BTI haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BTI ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4–7 BGB hat der Rei- sende gegenüber BTI geltend zu machen. Die Geltendma- chung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Gel- tendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. BTI wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fris- ten für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbe- achtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BTI nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. BTI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende BTI mit der Besorgung beauf- tragt hat, es sei denn, dass BTI eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pan- demien (insbesondere dem Corona-Virus) 13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Rei- seleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Rei- sezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungs- erbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheits- symptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unver- züglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist vorbehalt- lich einer ausdrücklichen anderslautenden Erklärung von BTI gem. Ziffer 9.2c) nicht Vertreter von BTI zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 13.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt. 14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Ge- richtsstandsvereinbarung 14.1. BTI weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucher- streitbeilegung darauf hin, dass BTI nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für BTI verpflichtend würde, informiert BTI die dementsprechend betroffenen Ver- braucher hierüber in geeigneter Form. 14.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwi- schen dem Reisenden und BTI die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können BTI ausschließlich am Sitz von BTI verklagen. 14.3. Für Klagen von BTI gegen Reisenden, bzw. Vertrags- partner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Perso- nen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts- ort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnli- cher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BTI vereinbart. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich ge- schützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunterneh- men e. V. und TourLaw - Noll | Hütten | Dukic Rechtsan- wälte, München | Stuttgart, 2025 Reiseveranstalter ist: Bröskamp Touristik International Heinrich Bröskamp e.K. Handelsregister Amtsgericht Gütersloh HRA 3166 Berliner Ring 53 • D-33428 Harsewinkel Telefon (0 52 47) 92 31-0 • Fax (0 52 47) 92 31-31 E-Mail: infobroeskamp-online.de (Stand dieser Fassung: Juni 2025)

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