Bröskamp - REISEWELTEN 2024

Informationen 95 5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, BTI nachzuweisen, dass BTI überhaupt kein oder ein we- sentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von BTI geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit BTI nachweist, dass BTI wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist BTI verpflichtet, die geforderte Ent- schädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwen- dungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 5.6. Ist BTI infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. 5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von BTI durch Mitteilung auf einem dauerhaften Da- tenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie BTI 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversiche- rungsowieeinerVersicherungzurDeckungderRückführungs- kosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Rei- seziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leis- tungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil BTI keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann BTI bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kun- den pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erhe- ben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stor- nostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Re- gelung in Ziffer 5 pro betroffenen Reisenden 15,-€. 6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalrei- severtrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleich- zeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteil- nehmerzahl 7.1. BTI kann bei Nichterreichen einer Mindestteilneh- merzahl nachMaßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von BTI beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung an- gegeben sein. b) BTI hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) BTI ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von BTI später als 2 Wochen vor Reisebe- ginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchge- führt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zah- lungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. BTI kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von BTI nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von BTI beruht. 8.2. Kündigt BTI, so behält BTI den Anspruch auf den Reisepreis; BTI muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen las- sen, die BTI aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat BTI oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von BTI mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit BTI infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige un- verzüglich dem Vertreter von BTI vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von BTI nicht Vertreter von BTI. Ist ein Vertreter von BTI vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an BTI unter der mitgeteilten Kontakt- stelle von BTI zur Kenntnis zu bringen; über die Erreich- barkeit des Vertreters von BTI bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermitt- ler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von BTI ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprü- che anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichne- ten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde BTI zuvor eine angemessene Frist zur Ab- hilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BTI verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von BTI für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Mög- licherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. BTI haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesu- che, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Rei- seausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermit- telten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeu- tig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von BTI sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. BTI haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BTI ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber BTI geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler er- folgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten ver- traglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjäh- rung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. BTI wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedo- kumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwach- sen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BTI nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. BTI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde BTI mit der Besorgung beauf- tragt hat, es sei denn, dass BTI eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jewei- ligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, ange- messene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reise- leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden ty- pischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von BTI zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Ge- richtsstand 14.1. BTI weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbrau- cherstreitbeilegung darauf hin, dass BTI nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. BTI weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbei- legungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Ver- tragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und BTI die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts verein- bart. Solche Kunden/Reisende können BTI ausschließlich an deren Sitz verklagen. 14.3. Für Klagen von BTI gegen Kunden, bzw. Vertrags- partner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristi- sche Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- enthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BTI vereinbart. © Diese Reisebedingungen sind urheberrecht- lich geschützt; Bundesverband Deutscher Om- nibusunternehmer e. V. und Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2017-2024 Reiseveranstalter ist: Bröskamp Touristik International Heinrich Bröskamp e.K. Handelsregister Amtsgericht Gütersloh HRA 3166 Berliner Ring 53 • D-33428 Harsewinkel Telefon (0 52 47) 92 31-0 • Fax (0 52 47) 92 31-31 E-Mail: info@broeskamp-online.de Stand dieser Fassung: August 2022

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